Rechts­aus­legung gefährdet pass­genaue Eingliederungshilfen

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Rechts­aus­legung gefährdet pass­genaue Eingliederungshilfen

Die BAG KJS nimmt im Dezember 2007 Stellung zu einem Schreiben des BMAS bezüglich der Umsetzung des § 16 Absatz 2 SGB II: Auf­grund einer Unei­nigkeit zwi­schen den optie­renden Kommunen/​Bundesländern und dem Bun­des­mi­nis­terium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat das Minis­terium seine Rechts­aus­legung des § 16 Abs. 2 SGB II for­mu­liert. Die SGB II-​Träger wurden auf­ge­fordert, nur noch Leis­tungen zu erbringen, die der Rechts­aus­legung des BMAS entsprechen.

Aus Sicht der BAG KJS ent­spricht die Rechts­aus­legung des BMAS nicht dem Willen des Gesetz­gebers. Vielmehr war inten­diert, dass die SGB II-​Träger Hand­lungs­spiel­räume erhalten, um die Angebote der Arbeits­för­derung bedarfs­ge­recht aus­zu­ge­stalten. So konnte seit Ein­führung des SGB II in vielen Städten und Regionen eine Ange­bots­struktur geschaffen werden, die auf die jeweils unter­schied­lichen lokalen Bedin­gungen und die För­der­be­darfe der Arbeits­losen zuge­schnitten ist. Ins­be­sondere Jugend­liche mit viel­fäl­tigen Ver­mitt­lungs­hemm­nissen benö­tigen nied­rig­schwellige, fle­xible Angebote und pro­fi­tieren von dieser Praxis.

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