Stel­lung­nahme zur Novelle des All­ge­meinen Gleichbehandlungs-Gesetzes

Stel­lung­nahme zur Novelle des All­ge­meinen Gleichbehandlungs-Gesetzes

Nach 20 Jahren bekommt das All­ge­meine Gleichbehandlungs-​Gesetz (AGG) ein Update. Not­wendig ist dies, weil EU-​Richtlinien gegen Dis­kri­mi­nierung in Deutschland bislang nicht aus­rei­chend umge­setzt werden. Der Bun­destag beriet im Juni in erster Lesung und verwies das Gesetz zur fach­lichen Beratung in die Aus­schüsse. Die Bun­des­ar­beits­ge­mein­schaft Katho­lische Jugend­so­zi­al­arbeit (BAG KJS) macht in einer Stel­lung­nahme deutlich, dass die Moder­ni­sierung des Gesetzes wei­ter­gehen sollte, als im Entwurf der Bun­des­re­gierung geplant.

Die Stel­lung­nahme im Wortlaut:

Die Bun­des­ar­beits­ge­mein­schaft Katho­lische Jugend­so­zi­al­arbeit nimmt Stellung zum Regie­rungs­entwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung des All­ge­meinen Gleichbehandlungs-​Gesetzes (AGG). Wir äußern uns anwalt­schaftlich im Interesse junger Men­schen mit geringen Chancen, „die zum Aus­gleich sozialer Benach­tei­li­gungen oder zur Über­windung indi­vi­du­eller Beein­träch­ti­gungen in erhöhtem Maße auf Unter­stützung ange­wiesen sind“ (vgl. SGB VIII, § 13,1). Zudem äußern wir uns im Interesse der Träger katho­li­scher Jugendsozialarbeit.

Wir begrüßen, dass mit den Ände­rungen zum AGG euro­päische Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­richt­linien besser als bisher umge­setzt werden sollen. Eine Stärkung der Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­stelle, die Schlich­tungs­ver­fahren oder längere Fristen zur Beschwerde sind richtige Ansätze. Zugleich greift das AGG noch an Stellen zu kurz.

Aus unserer Sicht sind fol­gende Ände­rungen relevant:

Aus­weitung auf staat­liches Handeln

Das AGG greift bislang im Bereich Beschäf­tigung, bei All­tags­ge­schäften und bei der Woh­nungs­suche – nicht jedoch im Bereich staat­lichen Han­delns. Junge Men­schen erleben jedoch auch in Schulen, im Kontakt mit Behörden sowie durch die Polizei Dis­kri­mi­nierung. Gerade in diesen Situa­tionen besteht häufig ein erheb­liches Macht­ge­fälle. Dis­kri­mi­nierung durch staat­liche Stellen wird deshalb als besonders schwer­wiegend und belastend erlebt.

Die Reform sollte daher aus unserer Sicht genutzt werden, um den Dis­kri­mi­nie­rungs­schutz aus­drücklich auf staat­liches Handeln aus­zu­weiten. Der Staat sollte nicht nur Vorbild sein. Er sollte rechtlich sicher­stellen, dass Men­schen wirksam vor Dis­kri­mi­nierung durch öffent­liche Stellen geschützt sind.

Dis­kri­mi­nie­rungs­merkmale erweitern

Der Katalog der Dis­kri­mi­nie­rungs­merkmale sollte aus unserer Sicht durch den Zusatz „ins­be­sondere“ bewusst noch stärker offen for­mu­liert werden. Auf diese Weise werden über explizit benannte Gruppen hinaus besonders dis­kri­mi­nie­rungs­ge­fährdete Gruppen berück­sichtigt. Men­schen, die etwa wegen ihres sozialen Status dis­kri­mi­niert werden, könnten mit Verweis auf das AGG ihre Rechte geltend machen. Denn klas­sis­tische Abwer­tungen gehören für viele Men­schen zum Alltag. Dies trifft unter anderem auf woh­nungslose Men­schen zu. Viele junge Woh­nungslose erleben Dis­kri­mi­nierung in ver­schie­denen Lebens­be­reichen wie ungleicher Zugang zu Wohnraum, zu Arbeit, zu Behörden und Polizei, ins Gesund­heits­system oder sogar Aus­schluss und Ver­treibung aus dem (teil-)öffentlichen Raum. Das AGG ist geeignet, auf Bun­des­ebene eine recht­liche Grundlage zu schaffen, die diesen jungen Men­schen Mög­lich­keiten der Beschwerde gibt.

Die Aus­weitung des Schutzes vor Benach­tei­ligung (ins­be­sondere bei Geschlecht und sexu­eller Beläs­tigung) auf den Woh­nungs­markt hilft aus unserer Sicht ins­be­sondere jungen Geflüch­teten oder jungen Men­schen mit Ein­wan­de­rungs­bezug, die häu­figer unter pre­kären Wohn­be­din­gungen leiden.

Fristen ver­längern

In der Bera­tungs­praxis benö­tigen viele Betroffene nach einer Dis­kri­mi­nie­rungs­er­fahrung Zeit, um das Erlebte ein­zu­ordnen. Sie benö­tigen Zeit, um die Dis­kri­mi­nierung zu erkennen und sich über ihre Rechte zu infor­mieren. Gerade junge Men­schen suchen prio­ritär nach außer­ge­richt­lichen Lösungen. Ein lösungs­ori­en­tierter Umgang mit Dis­kri­mi­nierung bedeutet, mehr Raum für Beratung ein­zu­räumen. Vor diesem Hin­ter­grund begrüßen wir eine Ver­län­gerung der Inter­ven­ti­ons­frist bei Benach­tei­ligung und regen an, auf­grund der Pra­xis­er­fah­rungen diese Frist auf min­destens zwölf Monate auszudehnen.

Schlich­tungs­ver­fahren stärken

Ein nie­der­schwel­liges Schlich­tungs­ver­fahren ermög­licht es Fach­kräften der Jugend­so­zi­al­arbeit, gemeinsam mit einer*einem Jugend­lichen eine außer­ge­richt­liche Lösung zu finden. Wenn die Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­stelle (ADS) zudem als Bei­stand auf­treten kann, ver­schiebt sich das Macht­gefüge zugunsten der dis­kri­mi­nierten Jugend­lichen. Das Gesetz stärkt rich­ti­ger­weise den Schutzraum durch effek­tivere Werk­zeuge zur Durch­setzung. Es macht Rechte für Jugend­liche „nutz­barer“.

Die Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­stelle muss als AGG-​Schlichtungsstelle dazu mit einer ange­mes­senen Struktur und einem aus­rei­chenden Haushalt aus­ge­stattet werden. Sie muss die ein­ge­henden Beschwerden in einem akzep­tablen Rahmen bear­beiten können. Schlich­tungen eröffnen für junge Men­schen die Mög­lichkeit, Klagen vor Gericht zu ver­meiden. Das muss bei der struk­tu­rellen und finan­zi­ellen Aus­stattung bedacht werden.

Fazit

Mit den Ände­rungen im AGG kann es gelingen, die in Deutschland noch man­gelnde nationale Umsetzung der EU-​Richtlinie zur Ver­wirk­li­chung des Grund­satzes der Gleich­be­handlung beim Zugang zu und der Ver­sorgung mit Gütern und Dienst­leis­tungen (RL 2004/​113/​EG) zu kor­ri­gieren. Aller­dings werden nicht alle Poten­ziale des AGG durch die Novelle erschlossen.

Beschlossen vom Vor­stand der BAG KJS im Juni 2026

Die Stel­lung­nahme als PDF.

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