Stel­lung­nahme zum Gesetz zur Moder­ni­sierung und Digi­ta­li­sierung der Arbeitsförderung

Stel­lung­nahme zum Gesetz zur Moder­ni­sierung und Digi­ta­li­sierung der Arbeitsförderung

Das Bun­des­mi­nis­terium für Arbeit und Soziales (BMAS) legte den Referent*innenentwurf zum Gesetz zur Moder­ni­sierung und Digi­ta­li­sierung der Arbeits­för­derung vor. Das Gesetz trifft Rege­lungen zur Digi­ta­li­sierung von Pro­zessen in der Agentur für Arbeit und zwi­schen Agentur und Kund*innen. Indi­vi­duelle Stärken sollen bei der Poten­zi­al­analyse mehr Ein­fluss bekommen, die ver­trau­ens­volle Zusam­men­arbeit im Rahmen eines Koope­ra­ti­onsplan gestärkt werden. Die exklusive Erreich­barkeit über den Postweg wird durch digitale Kom­mu­ni­kation ersetzt. Ins­gesamt regelt das Gesetz gerade für junge Men­schen Dinge besser. Zugleich haben wir die kri­ti­schen Punkte in unserer Stel­lug­nahme angesprochen.

Die Stel­lung­nahme im Wortlaut:

Die Bun­des­ar­beits­ge­mein­schaft Katho­lische Jugend­so­zi­al­arbeit (BAG KJS) nimmt Stellung zum Referent*innenentwurf zum Gesetz zur Moder­ni­sierung und Digi­ta­li­sierung der Arbeits­för­derung. Wir äußern uns anwalt­schaftlich im Interesse junger Men­schen mit geringen Chancen, „die zum Aus­gleich sozialer Benach­tei­li­gungen oder zur Über­windung indi­vi­du­eller Beein­träch­ti­gungen in erhöhtem Maße auf Unter­stützung ange­wiesen sind“ (vgl. SGB VIII, § 13,1). Zudem äußern wir uns im Interesse der Träger katho­li­scher Jugendsozialarbeit. 

Ange­sichts der Vor­haben kri­ti­sieren wir deutlich die kurze Frist zur Abgabe einer Stel­lung­nahme. Uns wird die Chance ver­wehrt, umfassend zum Entwurf Stellung zu nehmen und uns fachlich mit anderen Akteuren zu beraten; zudem benötigt eine Abstimmung in demo­kra­tisch ver­fassten Orga­ni­sa­tionen min­destens 48 Stunden Zeit zur Freigabe durch Gremien. Kurze Fristen wider­sprechen klar dem Anspruch aus dem Koali­ti­ons­vertrag, in dem es unter „Gute Gesetz­gebung“ heißt: „Gute Gesetz­gebung ist gründlich, inte­grativ und trans­parent. Unser Recht muss ver­ständlich und digi­tal­tauglich sein. Für uns gilt: Erst der Inhalt, dann die Para­grafen. Bereits in der Früh­phase von Gesetz­ge­bungs­ver­fahren werden wir Pra­xi­schecks durch­führen und Betroffene sowie Voll­zugs­experten und ‑exper­tinnen aus Bund, Ländern und Kom­munen mit ange­mes­senen Fristen (in der Regel vier Wochen) betei­ligen.” Dies wird hier deutlich verfehlt. 

Wir unter­stützen den Anspruch der Geset­zes­än­derung, die Arbeits­för­derung bürger*innenfreundlicher, trans­pa­renter, effi­zi­enter und unbü­ro­kra­ti­scher zu gestalten. Die Erwei­terung der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­formate um elek­tro­nische Wege und Video­ge­spräche (u. a. in den §§ 141 und 309) ist grund­sätzlich begrü­ßenswert, wenn sie auf Frei­wil­ligkeit basieren. Die ziel­ge­richtete Anpassung vor­han­dener För­der­instru­mente ist aus unserer Sicht vor allem im Bereich des Über­gangs­sektors geboten, um jungen Men­schen Aus­bildung und beruf­liche Per­spek­tiven möglich zu machen. Der Abbau büro­kra­ti­scher Regeln und der Aufbau zeit­ge­mäßer Kom­mu­ni­kation sind richtige Schritte. 

Im Fol­genden nehmen wir Stellung zu kon­kreten Änderungen: 

zu 3., § 11 RefE: Infor­ma­ti­ons­technik der Bundesagentur 

Die Wei­ter­ent­wicklung der Ver­wal­tungs­an­gebote im Sinne der Nut­zenden ist not­wendig. Sie muss tech­nisch nied­rig­schwellig und responsiv (smart­phone­tauglich) geplant und umge­setzt werden. 

Wir weisen darauf hin, dass unter anderem von Armut betroffene junge Men­schen einen geringen Zugang zu digi­taler Infra­struktur haben. Digitale Angebote staat­licher Ver­waltung müssen darauf aus­gelegt sein, alle Men­schen zu erreichen und zu befä­higen. Der Erhalt von ana­logen Informations‑, Verwaltungs- und Bera­tungs­struk­turen ist als Backup sicher­zu­stellen. Ins­be­sondere bei jungen Men­schen ohne sta­bilen Zugang zu geeig­neten End­ge­räten oder ohne aus­rei­chende digitale Kom­pe­tenzen muss ein nied­rig­schwel­liger per­sön­licher Zugang wei­terhin ver­lässlich zur Ver­fügung stehen. Es gilt zudem, Bar­rie­re­freiheit im Sinne des Behin­der­ten­gleich­stel­lungs­ge­setzes (BGG) und ent­spre­chend der Defi­nition von Bar­rie­re­freiheit im Sinne des § 4 BGG umzu­setzen. Das bedeutet unter anderem, leicht ver­ständ­liche Sprache zu nutzen. 

Neben den Bedarfen zur Digi­ta­li­sierung und Moder­ni­sierung interner Arbeits­pro­zesse der Arbeits­agen­turen müssen zusätzlich die Per­spek­tiven der freien Träger der Jugend­hilfe sowie die Bedarfe und Mög­lich­keiten der Nut­zenden ein­fließen. Die Digi­ta­li­sierung von Leis­tungen und Pro­zessen stellt die gemein­nüt­zigen, sozialen und freien Träger, die Angebote und Leis­tungen der Bun­des­agentur umsetzen, vor große Herausforderungen. 

zu 8., §§ 37, 37a und 37b RefE: Poten­zi­al­analyse, Koope­ra­ti­onsplan und Verpflichtung 

Wir unter­stützen, dass bei der Poten­zi­al­analyse die indi­vi­du­ellen Stärken in den Blick genommen werden und darauf geachtet wird, ob und durch welche Umstände die beruf­liche Ein­glie­derung vor­aus­sichtlich erschwert sein wird. Wir regen an, dass die Agentur für Arbeit unver­züglich nach der Aus­bil­dung­s­u­chend­meldung junger Men­schen gemeinsam mit den Akteur*innen anderer Rechts­kreise in der Jugend­be­rufs­agentur (JBA) die Poten­zi­al­analyse vor­nimmt, wenn Ein­glie­de­rungs­hemm­nisse erkennbar sind. Sofern keine JBA exis­tiert, sollten neben der öffent­lichen Jugend­hilfe ins­be­sondere auch die Träger der Jugend­so­zi­al­arbeit hin­zu­ge­zogen werden. 

Für den Koope­ra­ti­onsplan gilt eben­falls, dass im Falle junger Men­schen die anderen Rechts­kreise im Rahmen der JBA ein­be­zogen werden. Vor allem benach­tei­ligte junge Men­schen im Sinne des § 13 SGB VIII müssen bei den Eigen­be­mü­hungen und im Übergang begleitet und unter­stützt werden. Das Ziel des Koope­ra­ti­ons­plans, die ver­trau­ens­volle Zusam­men­arbeit zu stärken und part­ner­schaftlich mit den Aus­bil­dungs­su­chenden zu agieren, unter­stützen wir. Äußerst kri­tisch bewerten wir, dass sich aus dem Koope­ra­ti­onsplan kei­nerlei Rechte und Pflichten ergeben – zumindest nicht für die Agentur für Arbeit. 

Ohne ver­bind­lichen Koope­ra­ti­onsplan bestehen nach § 37b aus­schließlich ein­seitige Ver­pflich­tungen für die Ausbildungs- bzw. Arbeits­su­chenden, die durch die Agentur für Arbeit aus­ge­sprochen werden können. Dadurch wird der Koope­ra­ti­ons­ge­danke nur sehr begrenzt Wirkung ent­falten und damit auch nur begrenzt moti­vierend für die jungen Men­schen wirken. Die Agentur für Arbeit kann bei Bedarf und jederzeit nach eigenem Ermessen ein­zelne oder mehrere Ver­pflich­tungen gegenüber betrof­fenen Per­sonen treffen – unab­hängig davon, ob ein Koope­ra­ti­onsplan zustande gekommen ist oder nicht. Aus unserer Sicht wird dieser Wider­spruch in der Praxis zu großer Unsi­cherheit und Benach­tei­ligung führen. Daher schlagen wir vor, § 37 a Abs. 3 RefE ersatzlos zu streichen. 

zu 8., § 38,4 RefE 

Wir unter­stützen, dass eine Aus­nahme für Per­sonen unter 25 Jahren (U25) im Gesetz defi­niert wird. Es ist richtig, dass die Ein­stellung der Ver­mitt­lungs­tä­tigkeit wegen Pflicht­ver­let­zungen bei U25 nicht mehr erfolgen soll, damit eine kon­ti­nu­ier­liche Unter­stützung sicher­ge­stellt ist und die Auf­nahme einer Aus­bildung oder Erwerbs­arbeit als Anspruch for­mu­liert wird. An dieser Stelle ver­weisen wir erneut auf die JBA als Ein­richtung zur Begleitung der betrof­fenen jungen Menschen. 

zu 13., § 76 RefE: Außer­be­trieb­liche Berufsausbildung 

Wir kri­ti­sieren, dass der Rechts­an­spruch auf eine außer­be­trieb­liche Aus­bildung nur dann bestehen soll, wenn die geför­derte außer­be­trieb­liche Berufs­aus­bildung vor­aus­sichtlich erfolg­reich abge­schlossen werden kann. Wir sehen darin die Gefahr eines soge­nannten Creaming-​Effektes. Es ist zu befürchten, dass junge Men­schen mit höherem Unter­stüt­zungs­bedarf aus­ge­schlossen werden oder Poten­ziale ver­kannt werden, die sie zudem oftmals auch erst im Rahmen einer durch sozi­al­päd­ago­gische Inter­ven­tionen unter­stützte Aus­bildung ent­falten bzw. ent­falten können. Zumal keine Kri­terien bestehen, wonach ein vor­aus­sichtlich erfolg­reicher Abschluss pro­gnos­ti­ziert werden kann. Benach­tei­ligte junge Men­schen werden durch die Regelung stärker benach­teiligt, des­wegen lehnen wir die Änderung ab und fordern die Strei­chung der ent­spre­chenden Passage. 

Zu 14., § 81 ReF 

Die Neuerung ist aus unserer Sicht wichtig: Wer über eine Fest­stellung der „über­wie­genden Ver­gleich­barkeit“ nach dem neuen Berufsbildungsvalidierungs- und ‑digi­ta­li­sie­rungs­gesetz (BVaDiG) verfügt, erfüllt auto­ma­tisch die Eig­nungs­vor­aus­set­zungen für eine Wei­ter­bil­dungs­för­derung. Diese Ver­knüpfung ist positiv zu werten, weil sie das BVaDiG auf­wertet. Es ist ein wei­terer Ansatz gegeben, dieses Gesetz umzu­setzen und ent­spre­chende Dop­pel­struk­turen zu vermeiden. 

Aus der Per­spektive der Jugend­so­zi­al­arbeit ist aller­dings grund­sätzlich zu bedenken, dass junge Men­schen mög­lichst eine reguläre Berufs­aus­bildung abschließen sollten. In begrün­deten Aus­nah­me­fällen könnte aber die Vali­dierung auch auf unter 25-​Jährige aus­ge­weitet werden, die bereits über erheb­liche prak­tische Berufs­er­fahrung ver­fügen und formell oft aus den engen För­der­rastern fallen. 

zu 23., § 123 RefE: Aus­bil­dungsgeld bei Berufs­aus­bildung und Unter­stützter Beschäftigung 

Die geplante Änderung ist aus unserer Sicht wichtig für Men­schen mit Behin­derung. Es ent­spricht dem Inklu­si­ons­ge­danken sowie dem Ziel der Ver­selb­stän­digung junger Men­schen, dass der Erhalt der eigenen Wohnung unter­stützt und gefördert wird. Über die Höhe der För­derung und über die Ein­schrän­kungen sollte jedoch mit Betrof­fenen beraten werden. 

Aus unserer Sicht ist darüber hinaus not­wendig, dass Ein­rich­tungen des Jugend­wohnens nach § 13,3 SGB VIII stärker darin unter­stützt werden, inklusive Wohn­plätze anbieten zu können. 

zu 25., § 138,6 RefE 

Wir unter­stützen aus­drücklich, dass bei der Erreich­barkeit der Postweg abge­schafft wird. Mit Verweis auf die Aus­füh­rungen zu 3. (§ 11 RefE) betonen wir jedoch, dass Bar­rie­re­freiheit und digitale Aus­stattung von Betrof­fenen zwingend beachtet werden müssen – ins­be­sondere dann, wenn die Agentur für Arbeit eine frist­ge­rechte Resonanz der kon­tak­tierten Per­sonen erwartet und ggf. Sank­tionen anwendet. Wir unter­stützen aus­drücklich, dass die Teil­nahme an einer Ver­an­staltung, die staats­po­li­ti­schen, kirch­lichen oder gewerk­schaft­lichen Zwecken dient oder ander­weitig im öffent­lichen Interesse liegt, als Aus­nahme von Ver­pflich­tungen zu Eigen­be­mü­hungen genehmigt werden kann. Gerade für junge Men­schen ist zudem die Aus­nahme bei ehren­amt­licher Tätigkeit wichtig. 

zu 35., § 186 RefE: Tätig­keits­aus­schluss ein­schlägig vor­be­strafter Personen 

Ein Tätig­keits­aus­schluss im Kontext der Aus­bil­dungs­ver­mittlung ist ein wich­tiger und not­wen­diger Schritt. Wir begrüßen die Anpassung an die Rege­lungen im SGB VIII. 

zu 46., § 408 RefE: Experimentierklausel 

Wir begrüßen die Ein­führung einer Expe­ri­men­tier­klausel und sehen darin Potenzial, Maß­nahmen im Über­gangs­sektor mit Blick auf junge Men­schen bedarfs­ge­recht wei­ter­zu­ent­wi­ckeln. Das Gesetz setzt rich­ti­ger­weise die Eva­luation im Rahmen der Expe­ri­men­tier­klausel voraus. 

zu Artikel 2, 2., § 16,5 RefE 

Es ist kon­se­quent, die Rege­lungen in § 186 auf den § 16 SGB II anzu­wenden. Mit Verweis auf die Geset­zes­be­gründung unter­streichen wir, dass ins­be­sondere Leis­tungs­be­rech­tigte nach dem SGB II häufig in wirt­schaftlich und per­sönlich her­aus­for­dernden Situa­tionen leben und bei jungen Men­schen zusätzlich entwicklungs‑, biografie- und lebens­be­dingte Vul­nerabi­li­täten bestehen können. Betreu­ungs­in­tensive arbeits­markt­po­li­tische Maß­nahmen für diese Per­so­nen­gruppe sollten des­wegen unbe­dingt in enger Koope­ration mit der Jugend­hilfe erfolgen. 

In diesem Kontext stellen wir an dieser Stelle noch einmal klar: Nach unserer Kenntnis verfügt die Bun­des­agentur für Arbeit weder über die sozi­al­päd­ago­gische Infra­struktur noch über das spe­zi­fische Ver­trau­ens­ver­hältnis, das für die Arbeit bei­spiels­weise mit ent­kop­pelten Jugend­lichen zwingend not­wendig ist. Bestehende Ver­trau­ens­ver­hält­nisse durch Träger der Jugend­so­zi­al­arbeit können durch das Mandat der Agentur für Arbeit gefährdet werden. Junge Men­schen, die sich aus staat­lichen Sys­temen zurück­ge­zogen haben, lassen sich kaum durch eine Behör­den­struktur reak­ti­vieren. Die För­derung schwer zu errei­chender junger Men­schen und Jugend­licher (§ 16 h SGB II) muss in der Feder­führung der kom­mu­nalen Jugend­hilfe und der freien Jugend­hil­fe­träger verbleiben. 

Die Stel­lung­nahme als PDF.

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