Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) legte den Referent*innenentwurf zum Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung vor. Das Gesetz trifft Regelungen zur Digitalisierung von Prozessen in der Agentur für Arbeit und zwischen Agentur und Kund*innen. Individuelle Stärken sollen bei der Potenzialanalyse mehr Einfluss bekommen, die vertrauensvolle Zusammenarbeit im Rahmen eines Kooperationsplan gestärkt werden. Die exklusive Erreichbarkeit über den Postweg wird durch digitale Kommunikation ersetzt. Insgesamt regelt das Gesetz gerade für junge Menschen Dinge besser. Zugleich haben wir die kritischen Punkte in unserer Stellugnahme angesprochen.
Die Stellungnahme im Wortlaut:
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit (BAG KJS) nimmt Stellung zum Referent*innenentwurf zum Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung. Wir äußern uns anwaltschaftlich im Interesse junger Menschen mit geringen Chancen, „die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind“ (vgl. SGB VIII, § 13,1). Zudem äußern wir uns im Interesse der Träger katholischer Jugendsozialarbeit.
Angesichts der Vorhaben kritisieren wir deutlich die kurze Frist zur Abgabe einer Stellungnahme. Uns wird die Chance verwehrt, umfassend zum Entwurf Stellung zu nehmen und uns fachlich mit anderen Akteuren zu beraten; zudem benötigt eine Abstimmung in demokratisch verfassten Organisationen mindestens 48 Stunden Zeit zur Freigabe durch Gremien. Kurze Fristen widersprechen klar dem Anspruch aus dem Koalitionsvertrag, in dem es unter „Gute Gesetzgebung“ heißt: „Gute Gesetzgebung ist gründlich, integrativ und transparent. Unser Recht muss verständlich und digitaltauglich sein. Für uns gilt: Erst der Inhalt, dann die Paragrafen. Bereits in der Frühphase von Gesetzgebungsverfahren werden wir Praxischecks durchführen und Betroffene sowie Vollzugsexperten und ‑expertinnen aus Bund, Ländern und Kommunen mit angemessenen Fristen (in der Regel vier Wochen) beteiligen.” Dies wird hier deutlich verfehlt.
Wir unterstützen den Anspruch der Gesetzesänderung, die Arbeitsförderung bürger*innenfreundlicher, transparenter, effizienter und unbürokratischer zu gestalten. Die Erweiterung der Kommunikationsformate um elektronische Wege und Videogespräche (u. a. in den §§ 141 und 309) ist grundsätzlich begrüßenswert, wenn sie auf Freiwilligkeit basieren. Die zielgerichtete Anpassung vorhandener Förderinstrumente ist aus unserer Sicht vor allem im Bereich des Übergangssektors geboten, um jungen Menschen Ausbildung und berufliche Perspektiven möglich zu machen. Der Abbau bürokratischer Regeln und der Aufbau zeitgemäßer Kommunikation sind richtige Schritte.
Im Folgenden nehmen wir Stellung zu konkreten Änderungen:
zu 3., § 11 RefE: Informationstechnik der Bundesagentur
Die Weiterentwicklung der Verwaltungsangebote im Sinne der Nutzenden ist notwendig. Sie muss technisch niedrigschwellig und responsiv (smartphonetauglich) geplant und umgesetzt werden.
Wir weisen darauf hin, dass unter anderem von Armut betroffene junge Menschen einen geringen Zugang zu digitaler Infrastruktur haben. Digitale Angebote staatlicher Verwaltung müssen darauf ausgelegt sein, alle Menschen zu erreichen und zu befähigen. Der Erhalt von analogen Informations‑, Verwaltungs- und Beratungsstrukturen ist als Backup sicherzustellen. Insbesondere bei jungen Menschen ohne stabilen Zugang zu geeigneten Endgeräten oder ohne ausreichende digitale Kompetenzen muss ein niedrigschwelliger persönlicher Zugang weiterhin verlässlich zur Verfügung stehen. Es gilt zudem, Barrierefreiheit im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) und entsprechend der Definition von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 BGG umzusetzen. Das bedeutet unter anderem, leicht verständliche Sprache zu nutzen.
Neben den Bedarfen zur Digitalisierung und Modernisierung interner Arbeitsprozesse der Arbeitsagenturen müssen zusätzlich die Perspektiven der freien Träger der Jugendhilfe sowie die Bedarfe und Möglichkeiten der Nutzenden einfließen. Die Digitalisierung von Leistungen und Prozessen stellt die gemeinnützigen, sozialen und freien Träger, die Angebote und Leistungen der Bundesagentur umsetzen, vor große Herausforderungen.
zu 8., §§ 37, 37a und 37b RefE: Potenzialanalyse, Kooperationsplan und Verpflichtung
Wir unterstützen, dass bei der Potenzialanalyse die individuellen Stärken in den Blick genommen werden und darauf geachtet wird, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird. Wir regen an, dass die Agentur für Arbeit unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung junger Menschen gemeinsam mit den Akteur*innen anderer Rechtskreise in der Jugendberufsagentur (JBA) die Potenzialanalyse vornimmt, wenn Eingliederungshemmnisse erkennbar sind. Sofern keine JBA existiert, sollten neben der öffentlichen Jugendhilfe insbesondere auch die Träger der Jugendsozialarbeit hinzugezogen werden.
Für den Kooperationsplan gilt ebenfalls, dass im Falle junger Menschen die anderen Rechtskreise im Rahmen der JBA einbezogen werden. Vor allem benachteiligte junge Menschen im Sinne des § 13 SGB VIII müssen bei den Eigenbemühungen und im Übergang begleitet und unterstützt werden. Das Ziel des Kooperationsplans, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zu stärken und partnerschaftlich mit den Ausbildungssuchenden zu agieren, unterstützen wir. Äußerst kritisch bewerten wir, dass sich aus dem Kooperationsplan keinerlei Rechte und Pflichten ergeben – zumindest nicht für die Agentur für Arbeit.
Ohne verbindlichen Kooperationsplan bestehen nach § 37b ausschließlich einseitige Verpflichtungen für die Ausbildungs- bzw. Arbeitssuchenden, die durch die Agentur für Arbeit ausgesprochen werden können. Dadurch wird der Kooperationsgedanke nur sehr begrenzt Wirkung entfalten und damit auch nur begrenzt motivierend für die jungen Menschen wirken. Die Agentur für Arbeit kann bei Bedarf und jederzeit nach eigenem Ermessen einzelne oder mehrere Verpflichtungen gegenüber betroffenen Personen treffen – unabhängig davon, ob ein Kooperationsplan zustande gekommen ist oder nicht. Aus unserer Sicht wird dieser Widerspruch in der Praxis zu großer Unsicherheit und Benachteiligung führen. Daher schlagen wir vor, § 37 a Abs. 3 RefE ersatzlos zu streichen.
zu 8., § 38,4 RefE
Wir unterstützen, dass eine Ausnahme für Personen unter 25 Jahren (U25) im Gesetz definiert wird. Es ist richtig, dass die Einstellung der Vermittlungstätigkeit wegen Pflichtverletzungen bei U25 nicht mehr erfolgen soll, damit eine kontinuierliche Unterstützung sichergestellt ist und die Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbsarbeit als Anspruch formuliert wird. An dieser Stelle verweisen wir erneut auf die JBA als Einrichtung zur Begleitung der betroffenen jungen Menschen.
zu 13., § 76 RefE: Außerbetriebliche Berufsausbildung
Wir kritisieren, dass der Rechtsanspruch auf eine außerbetriebliche Ausbildung nur dann bestehen soll, wenn die geförderte außerbetriebliche Berufsausbildung voraussichtlich erfolgreich abgeschlossen werden kann. Wir sehen darin die Gefahr eines sogenannten Creaming-Effektes. Es ist zu befürchten, dass junge Menschen mit höherem Unterstützungsbedarf ausgeschlossen werden oder Potenziale verkannt werden, die sie zudem oftmals auch erst im Rahmen einer durch sozialpädagogische Interventionen unterstützte Ausbildung entfalten bzw. entfalten können. Zumal keine Kriterien bestehen, wonach ein voraussichtlich erfolgreicher Abschluss prognostiziert werden kann. Benachteiligte junge Menschen werden durch die Regelung stärker benachteiligt, deswegen lehnen wir die Änderung ab und fordern die Streichung der entsprechenden Passage.
Zu 14., § 81 ReF
Die Neuerung ist aus unserer Sicht wichtig: Wer über eine Feststellung der „überwiegenden Vergleichbarkeit“ nach dem neuen Berufsbildungsvalidierungs- und ‑digitalisierungsgesetz (BVaDiG) verfügt, erfüllt automatisch die Eignungsvoraussetzungen für eine Weiterbildungsförderung. Diese Verknüpfung ist positiv zu werten, weil sie das BVaDiG aufwertet. Es ist ein weiterer Ansatz gegeben, dieses Gesetz umzusetzen und entsprechende Doppelstrukturen zu vermeiden.
Aus der Perspektive der Jugendsozialarbeit ist allerdings grundsätzlich zu bedenken, dass junge Menschen möglichst eine reguläre Berufsausbildung abschließen sollten. In begründeten Ausnahmefällen könnte aber die Validierung auch auf unter 25-Jährige ausgeweitet werden, die bereits über erhebliche praktische Berufserfahrung verfügen und formell oft aus den engen Förderrastern fallen.
zu 23., § 123 RefE: Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung
Die geplante Änderung ist aus unserer Sicht wichtig für Menschen mit Behinderung. Es entspricht dem Inklusionsgedanken sowie dem Ziel der Verselbständigung junger Menschen, dass der Erhalt der eigenen Wohnung unterstützt und gefördert wird. Über die Höhe der Förderung und über die Einschränkungen sollte jedoch mit Betroffenen beraten werden.
Aus unserer Sicht ist darüber hinaus notwendig, dass Einrichtungen des Jugendwohnens nach § 13,3 SGB VIII stärker darin unterstützt werden, inklusive Wohnplätze anbieten zu können.
zu 25., § 138,6 RefE
Wir unterstützen ausdrücklich, dass bei der Erreichbarkeit der Postweg abgeschafft wird. Mit Verweis auf die Ausführungen zu 3. (§ 11 RefE) betonen wir jedoch, dass Barrierefreiheit und digitale Ausstattung von Betroffenen zwingend beachtet werden müssen – insbesondere dann, wenn die Agentur für Arbeit eine fristgerechte Resonanz der kontaktierten Personen erwartet und ggf. Sanktionen anwendet. Wir unterstützen ausdrücklich, dass die Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder anderweitig im öffentlichen Interesse liegt, als Ausnahme von Verpflichtungen zu Eigenbemühungen genehmigt werden kann. Gerade für junge Menschen ist zudem die Ausnahme bei ehrenamtlicher Tätigkeit wichtig.
zu 35., § 186 RefE: Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
Ein Tätigkeitsausschluss im Kontext der Ausbildungsvermittlung ist ein wichtiger und notwendiger Schritt. Wir begrüßen die Anpassung an die Regelungen im SGB VIII.
zu 46., § 408 RefE: Experimentierklausel
Wir begrüßen die Einführung einer Experimentierklausel und sehen darin Potenzial, Maßnahmen im Übergangssektor mit Blick auf junge Menschen bedarfsgerecht weiterzuentwickeln. Das Gesetz setzt richtigerweise die Evaluation im Rahmen der Experimentierklausel voraus.
zu Artikel 2, 2., § 16,5 RefE
Es ist konsequent, die Regelungen in § 186 auf den § 16 SGB II anzuwenden. Mit Verweis auf die Gesetzesbegründung unterstreichen wir, dass insbesondere Leistungsberechtigte nach dem SGB II häufig in wirtschaftlich und persönlich herausfordernden Situationen leben und bei jungen Menschen zusätzlich entwicklungs‑, biografie- und lebensbedingte Vulnerabilitäten bestehen können. Betreuungsintensive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für diese Personengruppe sollten deswegen unbedingt in enger Kooperation mit der Jugendhilfe erfolgen.
In diesem Kontext stellen wir an dieser Stelle noch einmal klar: Nach unserer Kenntnis verfügt die Bundesagentur für Arbeit weder über die sozialpädagogische Infrastruktur noch über das spezifische Vertrauensverhältnis, das für die Arbeit beispielsweise mit entkoppelten Jugendlichen zwingend notwendig ist. Bestehende Vertrauensverhältnisse durch Träger der Jugendsozialarbeit können durch das Mandat der Agentur für Arbeit gefährdet werden. Junge Menschen, die sich aus staatlichen Systemen zurückgezogen haben, lassen sich kaum durch eine Behördenstruktur reaktivieren. Die Förderung schwer zu erreichender junger Menschen und Jugendlicher (§ 16 h SGB II) muss in der Federführung der kommunalen Jugendhilfe und der freien Jugendhilfeträger verbleiben.
Die Stellungnahme als PDF.