Stel­lung­nahme zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Struk­tur­reform der Kinder- und Jugendhilfe

Ein kleines Holzhaus und drei Figuren, ein Mann, ein Kind und eine Frau, stehen auf einem Tisch. Vor der Frau liegt ein Schlüssel, daneben noch weitere Holzplättchen.

Stel­lung­nahme zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Struk­tur­reform der Kinder- und Jugendhilfe

Die Bun­des­re­gierung plant Ände­rungen am Kinder- und Jugend­hil­fe­gesetz (SGB VIII) und hat den Entwurf für ein Kinder- und Jugend­hil­fe­st­ruk­tur­re­form­gesetz (KJHSRG) vor­gelegt. Geplant ist, stärker als bisher bei jungen Men­schen zu prüfen, ob sie etwa durch nie­der­schwellige und prä­ventive Angebote wie die Jugend­so­zi­al­arbeit unter­stützt werden können, bevor intensive und indi­vi­duelle Hilfen zur Erziehung greifen müssen. Während wir grund­sätzlich begrüßen, dass unter anderem die Bedeutung der Jugend­so­zi­al­arbeit – vor allem das sozi­al­päd­ago­gisch begleitete Jugend­wohnen – durch das Gesetz stärker her­aus­ge­stellt wird, sehen wir die Vor­schläge kri­tisch. Das Gesetz schwächt aus unserer Sicht die indi­vi­du­ellen Bedarfe und Rechte junger Men­schen. Zudem ent­steht für uns der Ein­druck, dass vor allem Kosten bei Kom­munen und Ländern für die Jugend­hilfe ein­ge­spart werden sollen, statt in die Stärkung der Struk­turen und die Per­spek­tiven junger Men­schen zu inves­tieren. Wir haben eine Stel­lung­nahme im Rahmen der Ver­bän­de­be­tei­ligung abgegeben.

Die Stel­lung­nahme nach­folgend im Wortlaut:

Die Bun­des­ar­beits­ge­mein­schaft Katho­lische Jugend­so­zi­al­arbeit (BAG KJS) bezieht Stellung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Struk­tur­reform der Kinder- und Jugend­hilfe (Erstes Kinder- und Jugend­hil­fe­st­ruk­tur­re­form­gesetz, 1. KJHSRG). Wir äußern uns anwalt­schaftlich im Interesse junger Men­schen mit geringen Chancen, „die zum Aus­gleich sozialer Benach­tei­li­gungen oder zur Über­windung indi­vi­du­eller Beein­träch­ti­gungen in erhöhtem Maße auf Unter­stützung ange­wiesen sind“ (vgl. SGB VIII, § 13,1). Zudem äußern wir uns im Interesse der Träger katho­li­scher Jugendsozialarbeit.

Grund­sätz­liche Einschätzung

Wir teilen das Ziel, Kom­ple­xität und Schnitt­stellen in der Ein­glie­de­rungs­hilfe durch Zusam­men­führung der Zustän­dig­keiten für Leis­tungen für junge Men­schen mit Behin­de­rungen in der Kinder- und Jugend­hilfe zu redu­zieren. Es ist kon­se­quent, den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung und den Anspruch auf Leis­tungen der Ein­glie­de­rungs­hilfe für Kinder und Jugend­liche mit kör­per­lichen, geis­tigen oder see­li­schen Behin­de­rungen als Leis­tungen zur Ent­wicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe zusam­men­zu­führen. Wir warnen jedoch davor, mit Ein­spa­rungen in der Kinder- und Jugend­hilfe zu rechnen. Der gesetz­liche Anspruch einer inklu­siven Kinder- und Jugend­hilfe, die indi­vi­duelle kör­per­liche, geistige sowie see­lische Beein­träch­ti­gungen in Wech­sel­wirkung mit struk­tu­rellen und ein­stel­lungs­be­dingten Bar­rieren (Vor­ur­teile, Dis­kri­mi­nierung) aus­gleichen muss, bedarf einer ver­läss­lichen und bedarfs­de­ckenden För­derung. Diese ist aktuell auf­grund kom­mu­naler Haus­halts­lagen sowie För­derung durch Länder und den Bund nicht gegeben. Das Gesetz stellt diese an keiner Stelle in Aus­sicht. Statt­dessen werden hohe Spar­po­ten­ziale kalkuliert.

Grund­sätzlich teilen wir den in den Aus­füh­rungen des Referent*innen-Entwurfs beschrie­benen Inklu­si­ons­be­griff (vgl. RefE 1. KJHSRG, Seite 80). Er lehnt sich an die Defi­nition der Behin­der­ten­rechts­kon­vention der Ver­einten Nationen (VN-​BRK) an, wonach Behin­derung nicht aus­schließlich als rein per­so­nen­be­zo­genes Gesund­heits­problem ver­standen wird, sondern als Ein­schränkung der Akti­vi­täten und Teilhabe von Kindern, Jugend­lichen und jungen Erwach­senen, die sich aus dem Zusam­men­wirken eines Gesund­heits­pro­blems mit indi­vi­du­ellen Fak­toren bzw. Umwelt­fak­toren ergibt. Wir kri­ti­sieren zugleich, dass im Entwurf eine flä­chen­de­ckende inklusive Aus­richtung der Angebote in der Kinder- und Jugend­hilfe vor­aus­ge­setzt wird. Dies ent­spricht nicht der Wirklichkeit.

Positiv sehen wir, dass die Bedeutung der Jugend­so­zi­al­arbeit als infra­struk­tu­relles Angebot und Regel­an­gebot aner­kannt und ihr eine zen­trale Rolle neben der För­derung zur Erziehung in der Familie zuge­schrieben wird. Wir ver­missen zugleich, dass zum Erfüllen der Auf­gaben keine adäquaten Mittel ein­ge­plant werden; statt­dessen werden – wie bereits erwähnt – im 1. KJHSRG erheb­liche Ein­spa­rungen skiz­ziert. Dies deckt sich aus unserer Sicht nicht mit der tref­fenden Analyse, dass die Kinder- und Jugend­hilfe vor großen Her­aus­for­de­rungen steht, „die eine ihrem Auftrag ent­spre­chende Auf­ga­ben­wahr­nehmung nicht nur zunehmend erschweren, sondern ihre ‚Garan­ten­stellung‘ für ein gutes und sicheres Auf­wachsen von Kindern und Jugend­lichen in Deutschland grund­sätzlich infrage stellen können, wenn eine Ent­lastung ihrer Struk­turen nicht zeitnah erfolgt“ (vgl. RefE 1. KJHSRG, Seite 1).

Neben einer Ent­lastung durch Redu­zierung des büro­kra­ti­schen Auf­wandes (Kom­ple­xität und Schnitt­stellen) ist aus unserer Sicht eine Ent­lastung der Träger durch ange­messene per­so­nelle und finan­zielle Aus­stattung not­wendig. Unser Ein­druck ist jedoch, dass weder die Absicht besteht, dem erheb­lichen Res­sour­cen­rückgang der öffent­lichen und freien Träger der Kinder- und Jugend­hilfe ent­ge­gen­zu­wirken, noch dem kon­ti­nu­ier­lichen Anstieg von Unter­stüt­zungs­be­darfen von Kindern, Jugend­lichen und Eltern Prio­rität ein­zu­räumen. Aus unserer Sicht müssen diese Bedarfe und Inter­essen der Kinder und Jugend­lichen jedoch an erster Stelle stehen. Der Res­sour­cen­rückgang muss durch eine sozi­al­staats­ori­en­tierte und finanz­po­li­tische Prio­ri­sierung der Kinder- und Jugend­hilfe gestoppt werden. Das Gegenteil ist zu befürchten, weil füh­rende Politiker*innen wie der Kanzler, Ministerpräsident*innen und Vertreter*innen von Städten und Gemeinden die hohen Kosten der Kinder- und Jugend­hilfe beklagen. Inves­ti­tionen statt Spar­maß­nahmen sind aus unserer Sicht zwingend.

Obwohl die Jugend­so­zi­al­arbeit und das sozi­al­päd­ago­gisch begleitete Jugend­wohnen als deren Teil­be­reich her­vor­ge­hoben werden, setzen wir uns mit einer im Referent*innenentwurf vor­ge­se­henen Ver­la­gerung der Hilfen zur Erziehung (HzE) in die Angebote der Jugend­so­zi­al­arbeit dif­fe­ren­ziert aus­ein­ander. Die Erzie­hungs­hilfe als hoch­re­gu­liertes, fall­be­zo­genes Inter­ven­ti­ons­system mit Rechts­an­spruch kann aus unserer Sicht nicht durch die Jugend­so­zi­al­arbeit als nied­rig­schwellige, struk­tur­för­dernde Brücke in die Gesell­schaft kom­pen­siert werden. Die Jugend­so­zi­al­arbeit selbst ist zwar längst nicht mehr nur Brücke in Aus­bildung, Beruf und Gesell­schaft. Vielmehr über­nimmt sie bereits massiv Ersatz-​Erziehungsfunktionen. Aller­dings sind der Per­so­nal­schlüssel und die Finan­zierung nach § 13 SGB VIII deutlich schlechter als in den Hilfen zur Erziehung. Das führt bereits jetzt zu einer Über­lastung. Wir gehen darauf später in den Aus­füh­rungen zu Punkt 15 des Referent*innenentwurfs (§ 27a Hilfen zur Erziehung) detail­liert ein. Wir warnen an dieser Stelle nach­drücklich davor, HzE und Jugend­so­zi­al­arbeit zum Spielball der Jugend­ämter als öffent­liche Träger zu machen, um Haus­halte zu ent­lasten. Beide Angebote weisen unter­schied­liche Qua­li­täten auf, die unter­schied­liche Bedarfe junger Men­schen decken und durch­lässig zuein­ander bleiben müssen – im abso­luten Interesse der jungen Menschen.

Künftig wird es stärker als bisher auf den kon­kreten Hilfe- und Leis­tungsplan ankommen, um den indi­vi­du­ellen Bedarfen der Kinder, Jugend­lichen und jungen Voll­jäh­rigen ver­ant­wor­tungsvoll im Sinne einer chan­cen­gleichen Teilhabe gerecht zu werden. Vor diesem Hin­ter­grund unter­stützen wir aus­drücklich die im § 36 genannten Prin­zipien der Planung: Par­ti­zi­pation und Trans­parenz, trä­ger­über­grei­fende Koope­ration und Koor­di­nation, Inter­dis­zi­pli­na­rität, Kon­sens­ori­en­tierung, Ein­zel­fall­aus­richtung, Lebens­welt­be­zo­genheit und Sozi­al­raum­ori­en­tierung sowie Ziel­ori­en­tierung. Wir fordern zudem: Träger der Jugend­so­zi­al­arbeit müssen – nicht sollen – beim Erstellen der Hilfe- und Leis­tungs­planung von Anfang an ein­be­zogen werden, wenn sie als Option infrage kommen. Zugleich sehen wir, dass weder der Hilfe- und Leis­tungsplan noch die Hil­fe­planung ange­messen geregelt wird. Unsere Fragen und Bedenken for­mu­lieren wir in unseren Aus­füh­rungen zu den zen­tralen Änderungen.

Zu zen­tralen Ände­rungen im Einzelnen:

zu 10., hier § 13,3 RefE 1. KJHSRG

Der Gesetz­geber erkennt an, dass junge Men­schen in der Phase des Über­gangs zwi­schen Schule und Beruf bei Bedarf eine stabile Wohnform benö­tigen, die mehr als ein Dach über dem Kopf bietet – zugleich aber weniger päd­ago­gische und the­ra­peu­tische Betreuung erfordert als eine Unter­bringung in einer betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII. Durch die Ergänzung wird das sozi­al­päd­ago­gisch begleitete Jugend­wohnen nach unserer Lesart als eine eigen­ständige Leis­tungsart bewertet. Ein junger Mensch muss nicht mehr zwingend eine „sozi­al­päd­ago­gische För­derung“ (Abs. 1) oder eine „Maß­nahme zur beruf­lichen Ein­glie­derung“ (Abs. 2) erhalten, um in einer Ein­richtung des Jugend­wohnens wohnen zu können. Aus­zu­bil­dende, die (noch) nicht eigen­ständig genug sind, um ein Leben in einer eigenen Wohnung fern der Heimat führen zu können, und keine schwer­wie­genden sozialen Pro­bleme haben, könnten künftig rechts­sicher in ein Jugend­wohnheim ziehen, auch wenn die Arbeits­agentur die Aus­bildung finan­ziert. Der teil­weise bestehende Kon­flikt um die Zustän­digkeit von Arbeits­agen­turen und Jugend­ämtern wird ent­schärft, bleibt aber im Grundsatz erhalten.

Für die Träger des Jugend­wohnens bleiben dennoch Her­aus­for­de­rungen in Bezug auf den Ausbau der Kapa­zi­täten, den Ausbau und die Qua­li­fi­zierung des sozi­al­päd­ago­gi­schen Angebots sowie die Wirtschaftlichkeit.

Das sozi­al­päd­ago­gisch begleitete Jugend­wohnen leistet bereits einen wich­tigen und stark nach­ge­fragten Beitrag im Übergang zwi­schen Schule, Aus­bildung und Beruf. Die Ein­rich­tungen sind durch die zuneh­mende fach­liche Kom­ple­xität und stei­gende Unter­stüt­zungs­be­darfe herausgefordert.

Besonders deutlich zeigt sich dies bei der Begleitung von Careleaver*innen sowie jungen Men­schen, die auf ver­läss­liche und kon­ti­nu­ier­liche päd­ago­gische Unter­stützung ange­wiesen sind. Eine Aus­weitung der Auf­gaben ohne ent­spre­chende Res­sourcen gefährdet die Qua­lität der Angebote. Eine deut­liche Ver­bes­serung der per­so­nellen Aus­stattung ist ele­mentar. Nur dann kann das Jugend­wohnen seine Funktion im Über­gangs­system zwi­schen Schule, Aus­bildung und Beruf sowie seinen Beitrag zur sozialen Inte­gration erfüllen.

Die bestehenden Finan­zie­rungs­sys­te­ma­tiken und Betreu­ungs­schlüssel bilden diese wei­ter­ent­wi­ckelten Anfor­de­rungen nur teil­weise ab. Eine stärkere Öffnung des Zugangs oder ver­än­derte Bele­gungs­struk­turen führen daher nicht auto­ma­tisch zu Ent­las­tungen, sondern erfordern eine ent­spre­chende Anpassung der per­so­nellen und finan­zi­ellen Rah­men­be­din­gungen. Vor diesem Hin­ter­grund bedarf es einer ver­läss­lichen struk­tu­rellen und finan­zi­ellen Wei­ter­ent­wicklung, um die Leis­tungs­fä­higkeit des Jugend­wohnens auch künftig sicherzustellen.

zu 15., hier § 27a, Absatz 4 RefE 1. KJHSRG

Wir fokus­sieren uns auf den § 13 und das künftige Ver­hältnis zwi­schen den HzE und der Jugend­so­zi­al­arbeit. Wir haben im all­ge­meinen Teil erwähnt, dass wir Risiken in einem Vorrang sehen. Vorrang müssen unter allen Umständen die Bedarfe der Kinder, Jugend­lichen und jungen Voll­jäh­rigen haben.

Auftrag der Jugend­so­zi­al­arbeit ist die schu­lische, beruf­liche und soziale Inte­gration junger Men­schen. Sie ist stark lebenswelt- und sozi­al­raum­ori­en­tiert, frei­willig, nie­der­schwellig und prä­ventiv. Sie lässt sich demnach kaum zuweisen oder ver­ordnen. Die Quote für Fach­kräfte ist wenig stan­dar­di­siert. Pro­jekt­för­de­rungen sind die Regel und damit eine hohe Abhän­gigkeit von kom­mu­nalen Budgets. Viele Angebote (wie mobile Jugend­arbeit, schul­be­zogene Jugend­so­zi­al­arbeit oder Jugend­be­rufs­hilfe) benö­tigen keine Betriebs­er­laubnis. Der Fokus der Erzie­hungs­hilfen liegt dagegen darauf, Stö­rungen im Fami­li­en­system oder in der Per­sön­lich­keits­ent­wicklung zu bear­beiten. HzE sind kom­pen­sa­to­risch, intensiv und unter­liegen der staat­lichen Auf­sicht. Per­so­nal­quoten sind streng durch den ört­lichen öffent­lichen Träger und das Lan­des­ju­gendamt fest­gelegt. Ein­rich­tungen benö­tigen zwingend eine Betriebs­er­laubnis nach § 45 SGB VIII. Diese stellt hohe Anfor­de­rungen an Räume, päd­ago­gi­sches Konzept und Personalqualifikation.

Diese Unter­schiede bleiben im 1. KJHSRG bestehen. Wir befürchten, dass für betroffene junge Men­schen der Sys­tem­wechsel komplex sein wird. Der explizite Vorrang des § 13 SGB VIII für Jugend­liche und junge Voll­jährige darf nicht zum insti­tu­tio­na­li­sierten Absenken von Stan­dards führen. Dies betrifft ins­be­sondere die Ziel­gruppe der unbe­glei­teten min­der­jäh­rigen Geflüch­teten. Wir befürchten, dass Jugend­ämter bei der Ziel­gruppe der unbe­glei­teten Min­der­jäh­rigen weg von den Hilfen nach § 34 SGB VIII hin zu Hilfen nach § 13 SGB VIII umsteuern, mit dem Hinweis auf den Aus­gleich sozialer Benach­tei­ligung und die Über­windung indi­vi­du­eller Beein­träch­tigung zur För­derung der schu­li­schen und beruf­lichen Aus­bildung, der Ein­glie­derung in die Arbeitswelt und der sozialen Inte­gration, der in der Jugend­so­zi­al­arbeit in § 13 gegeben ist.

Ferner gibt es aus­rei­chend Belege aus der Praxis der Jugend­so­zi­al­arbeit, dass junge Men­schen in soge­nannten Maß­nahmen des Über­gangs­sektors einen Unter­stüt­zungs­bedarf auf­weisen, der klas­si­scher­weise in sta­tio­nären Erzie­hungs­hilfen und in The­rapien ver­ortet werden müsste. Ver­öf­fent­li­chungen des Deut­schen Jugend­in­stituts (DJI) (vgl. u. a. Eva­luation des Pro­gramms „JUGEND STÄRKEN im Quartier“) zeigen, dass Jugend­liche in der Jugend­be­rufs­hilfe immer häu­figer bereits vor Abschluss der Maß­nahme keinen Kontakt mehr zum Elternhaus haben oder dieses als Belas­tungs­faktor erleben. Im Jugend­wohnen leben Jugend­liche, die trau­ma­tische Erfah­rungen oder Bin­dungs­stö­rungen mit­bringen, die eine rein berufs­be­zogene Inte­gration über­steigen. Fach­kräfte in der Jugend­be­rufs­hilfe und im Jugend­wohnen erbringen Leis­tungen, die über die reine Lebens- und Berufs­welt­ori­en­tierung hin­aus­gehen: Sie arbeiten mit den jungen Men­schen an Impuls­kon­trolle und Frus­tra­ti­ons­to­leranz, an Grund­lagen wie Hygiene, Finanzen und Ernährung. Sie kom­pen­sieren feh­lende The­ra­pie­plätze und sind mit Depres­sionen, Angst­stö­rungen und Sucht­pro­ble­ma­tiken im päd­ago­gi­schen Alltag befasst. In extremen Fällen leisten Fach­kräfte der Jugend­so­zi­al­arbeit oft Akut­hilfe bei Obdach­lo­sigkeit oder fami­liärer Gewalt, was Kern­auf­gaben der HzE und der Kri­sen­hilfe sind. Das infra­struk­tu­relle Angebot der Jugend­so­zi­al­arbeit ist darauf nicht aus­gelegt, geschweige denn aus­rei­chend ausgestattet.

Wir erwarten vor diesem Hin­ter­grund, dass der Leis­tungs­an­spruch nach § 13 im RefE 1. KJHSRG prä­zi­siert wird. Für die Jugend­so­zi­al­arbeit muss klar erkennbar sein, wie sich der Anspruch an Auf­gaben vor dem Hin­ter­grund bestehender Struk­turen ändern wird. Wir plä­dieren dafür, Jugend­so­zi­al­arbeit als Infrastruktur- und Regel­an­gebot deut­licher als gleich­rangige Option in der Hil­fe­auswahl zu ver­ankern. Pas­siert dies nicht, wird der Vorrang nach unserer Ein­schätzung dazu führen, dass sich die Beweislast gegenüber dem Jugendamt als Pla­nungs­in­stanz zulasten der Betrof­fenen ver­schiebt. Denn der Entwurf stellt den indi­vi­du­ellen Rechts­an­spruch auf Hilfe zur Erziehung fak­tisch unter einen Infra­struk­tur­vor­behalt. Wir sehen außerdem, dass eine Ein­schränkung des Wunsch- und Wahl­rechts droht: Junge Men­schen haben gemäß § 5 SGB VIII grund­sätzlich das Recht, zwi­schen Ein­rich­tungen und Diensten ver­schie­dener Träger zu wählen sowie Wünsche hin­sichtlich der Aus­ge­staltung der Hilfe zu äußern.

Überdies bleibt offen, wie die Bedarfs­ori­en­tierung am jungen Men­schen in der Praxis ver­lässlich sicher­ge­stellt wird, wenn dessen Bedarf durch Infra­struk­tur­an­gebote nicht gedeckt werden kann. Unbe­dingt bedarf es einer klaren recht­lichen und fach­lichen Regelung, wie auf Ver­än­de­rungen des Bedarfs zu reagieren ist, wenn sich infra­struk­tu­relle Angebote als nicht oder nicht mehr bedarfs­ge­recht erweisen. Dies muss in den §§ 36a und 36b klar defi­niert werden.

Mittel- bis lang­fristig muss zugleich ver­hindert werden, dass die stärkere Ori­en­tierung an § 13 SGB VIII nicht dazu führt, dass die not­wendige Qua­lität der HzE abge­senkt wird. HzE müssen erstens weiter die Sor­ge­be­rech­tigten befä­higen, die Her­aus­for­de­rungen in der Erziehung im Sinne der Kinder und Jugend­lichen zu bewäl­tigen, sowie Kinder und Jugend­liche bedarfs­ge­recht begleiten.

zu 21. und 22. § 36 Grund­sätze der Hilfe- und Leis­tungs­planung, § 36a Hilfe- und Leis­tungsplan sowie § 36b Hilfe- und Leis­tungs­plan­kon­ferenz RefE 1. KJHSRG

Aus Sicht der Jugend­so­zi­al­arbeit sind die Rege­lungen in den §§ 36, 36a und 36b zentral. Aus­drücklich unter­stützen wir die Regelung nach § 36a (4): „Werden bei der Durch­führung der Hilfe oder Leistung andere Per­sonen, Dienste oder Ein­rich­tungen tätig, so sind sie oder deren Mit­ar­bei­tende an der Auf­stellung des Hilfe- und Leis­tungs­plans und seiner Über­prüfung zu betei­ligen.“ Wir leiten daraus ab, dass die freien Träger der Jugend­so­zi­al­arbeit künftig selbst­ver­ständlich in die Hilfe- und Leis­tungs­planung ein­ge­bunden sind

Durch die Betei­ligung im Ver­fahren wird die part­ner­schaft­liche Zusam­men­arbeit mit den anderen Akteuren gestärkt. Jugend­so­zi­al­arbeit leistet bereits im Sozi­alraum wichtige Bei­träge. Ihre fle­xiblen und nied­rig­schwel­ligen Angebote schaffen Zugänge für junge Men­schen, für die hoch­schwellige Angebote keine Option sind. Erfor­derlich für Träger der Jugend­so­zi­al­arbeit ist eine Pla­nungs­si­cherheit als Leis­tungs­er­brin­gende, damit ein bedarfs­ge­rechtes Angebot auch wirt­schaftlich bleibt.

Wir betonen zugleich: Basis für die Gewährung von Leis­tungen der Kinder- und Jugend­hilfe ist und bleibt der kon­krete indi­vi­duelle Bedarf eines jungen Men­schen. Der indi­vi­duelle Hil­fe­bedarf und die pass­ge­nauen Hilfen müssen die zen­trale Ent­schei­dungs­grundlage bleiben. Die Hilfe- und Leis­tungs­plan­kon­ferenz nach § 36b muss des­wegen in der Lage sein, ergeb­nis­offen zwi­schen indi­vi­du­ellen und infra­struk­tu­rellen Ange­boten zu ent­scheiden, ohne dass ein gesetz­licher Vorrang die fach­liche Emp­fehlung – mög­li­cher­weise vor dem Hin­ter­grund von Ein­spa­rungen – im Interesse des jungen Men­schen überlagert.

Aus unserer Sicht muss im Gesetz klar­ge­stellt werden, was pas­siert, wenn das Ergebnis der Kon­ferenz zu einer Leistung der Jugend­so­zi­al­arbeit führt. Die Jugend­so­zi­al­arbeit unter­liegt bisher auf­grund ihrer Prin­zipien (lebenswelt- und sozi­al­raum­ori­en­tiert, frei­willig, nie­der­schwellig und prä­ventiv) nicht auto­ma­tisch einem Hil­fe­plan­ver­fahren. Sie ist Teil einer Struktur, die der Träger der öffent­lichen Jugend­hilfe ver­pflichtend bereit­stellen muss, ohne auf indi­vi­duelle Hilfe aus­ge­richtet zu sein. Es muss unbe­dingt weiter möglich sein, auch ohne Hil­fe­plan­ver­fahren nied­rig­schwellig und frei­willig an den Ange­boten der Jugend­so­zi­al­arbeit teil­nehmen zu können. Ohne ent­spre­chende Klar­stellung droht dieses struk­tu­relle Problem zulasten indi­vi­du­eller Bedarfe der jungen Men­schen zu gehen.

Damit das indi­vi­duelle Recht junger Men­schen immer gewahrt bleibt, wenn im Plan­ver­fahren zunächst eine infra­struk­tu­relle Maß­nahme genutzt wird, müsste ein Zeitraum für die Über­prüfung und Fort­schreibung kon­kre­ti­siert werden. Aktuell sind lediglich eine regel­mäßige Über­prüfung des Hilfe- und Leis­tungs­plans und ggf. eine Fort­schreibung genannt. Eine klare gesetz­liche Vorgabe ist erfor­derlich. Für Hilfen zur Erziehung nach § 27 Abs. 2 hat sich bisher ein Über­prü­fungs­zeitraum von sechs Monaten bewährt

Abschließend lässt sich aus unserer Sicht eine Stärkung und Qua­li­fi­zierung der Jugend­so­zi­al­arbeit in der Jugend­hil­fe­planung befördern, wenn in § 79 Absatz 2 Satz 2 for­mu­liert wird:

„(…) Von den für die Jugend­hilfe bereit­ge­stellten Mitteln haben sie einen ange­mes­senen Anteil für die Jugend­arbeit und die Jugend­so­zi­al­arbeit zu verwenden“.

Die zusätz­liche kon­krete Ver­ortung an dieser Stelle würde den Fokus ver­bind­licher auf das Hand­lungsfeld Jugend­so­zi­al­arbeit richten und die mit dem KJHSRG inten­dierte Sozi­al­raum­ori­en­tierung stützen.

Zu wei­teren Ände­rungen im Einzelnen:

zu 40. § 42e Auf­enthalt RefE 1. KJHSRG

Diese Regelung ver­hindert für die betroffene Gruppe junger Men­schen aus unserer Sicht, dass die Auf­nahme einer Aus­bildung außerhalb des Bereichs ihres gewöhn­lichen Auf­ent­halts erschwert wird. Ein Wechsel des zustän­digen Jugend­amtes muss in begrün­deten Aus­nah­me­fällen weiter möglich sein, um die Bedarfe der jungen Men­schen zu erfüllen. In der Praxis werden die betrof­fenen jungen Men­schen infra­struk­turell benach­tei­ligten Orten zuge­wiesen, was deren kin­der­rechtlich garan­tierten Teilhabe-​Chancen nicht gerecht wird. Angebote der Jugend­so­zi­al­arbeit, an die künftig vor­rangig ver­mittelt werden soll, sind an den genannten Orten nur bedingt ver­fügbar – ebenso wenig leicht erreichbare schu­lische Angebote.

zu 43. § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Ein­richtung RefE 1. KJHSRG

Der neue § 45, Absatz 2, Satz 1 lautet künftig: „Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugend­lichen in der Ein­richtung gewähr­leistet ist. Dies ist in der Regel anzu­nehmen, wenn der Träger die für den Betrieb der Ein­richtung erfor­der­liche Zuver­läs­sigkeit besitzt und die Gewähr für eine den Zielen des Grund­ge­setzes för­der­liche Arbeit bietet.“

Die Ergänzung, dass Träger den Zielen des Grund­ge­setzes för­der­liche Arbeit bieten müssen, um eine Betriebs­er­laubnis zu erhalten, öffnet die Mög­lichkeit zur Über­prüfung aller Träger durch den Ver­fas­sungs­schutz. Dieses Miss­trauen gegenüber den­je­nigen, die seit Jahr­zehnten im Sinne der demo­kra­ti­schen Ver­fassung arbeiten und sub­sidiär staat­liche Auf­gaben über­nehmen, weisen wir nach­drücklich zurück. Gleichwohl sehen wir, dass durch das Erstarken demo­kra­tie­feind­licher Struk­turen ver­hindert werden muss, dass Angebote der Jugend­so­zi­al­arbeit von völkisch-​nationalistischen und demo­kra­tie­feind­lichen Trägern in struk­tur­schwachen Räumen auf­gebaut und durch öffent­liche Mittel finan­ziert werden.

Not­wendig sind daher trans­pa­rente Kri­terien, klar gere­gelte Ver­fahren sowie eine Beschränkung auf Fälle, in denen tat­säch­liche Anhalts­punkte für ver­fas­sungs­feind­liche Bestre­bungen vor­liegen. Nur so kann das berech­tigte Ziel, demo­kra­tie­feind­liche Träger aus­zu­schließen, erreicht werden, ohne das Ver­trauen in die freie Trä­ger­land­schaft zu untergraben.

zu 56. § 84 Absatz 1 wird Satz 2 RefE 1. KJHSRG

In § 84 Absatz 1 wird Satz 2 durch fol­genden Satz ersetzt: „Neben der Bestands­auf­nahme und Analyse sollen die Berichte Vor­schläge zur Wei­ter­ent­wicklung der Jugend­hilfe ent­halten; jeder dritte Bericht soll einen Über­blick über die Gesamt­si­tuation der Jugend­hilfe ver­mitteln und auch die Situation unbe­glei­teter aus­län­di­scher Min­der­jäh­riger darstellen.“

Wir kri­ti­sieren, dass über die Situation der vul­ner­ablen Gruppe der unbe­glei­teten min­der­jäh­rigen Geflüch­teten nicht mehr jährlich Bericht erstattet werden soll. Für die Arbeit mit der Ziel­gruppe unbe­glei­teter min­der­jäh­riger Geflüch­teter im Kontext der Jugend­so­zi­al­arbeit und für eine gelin­gende Inte­gration sind die Berichte ein wich­tiger Indi­kator, um die Angebote per­spek­ti­visch wei­ter­zu­ent­wi­ckeln. Mit der Fest­legung, dass der all­ge­meine Kinder- und Jugend­be­richt im Turnus von 3 Jahren explizit die Lage unbe­glei­teter aus­län­di­scher Min­der­jäh­riger auf­greifen soll, wird zudem die Unab­hän­gigkeit der Berichts­kom­mission eingeschränkt.

Fazit

Vorrang müssen immer die indi­vi­du­ellen Bedarfe junger Men­schen haben. Die Angebote, die einen jungen Men­schen als Struk­turen und indi­vi­duelle Hilfen auf dem Weg in die Selbst­stän­digkeit begleiten, sollten bei der Hil­fe­planung gleich­be­rechtigt zusam­men­wirken. Zu den Struk­turen gehört auch die Jugend­so­zi­al­arbeit, die mit ihrem lebenswelt- und sozi­al­raum­ori­en­tierten, nie­der­schwel­ligen und prä­ven­tiven sowie auf Frei­wil­ligkeit basie­renden Prinzip zu Recht eine stärkere Bedeutung erhält.

Eine Struk­tur­reform der Kinder- und Jugend­hilfe im Sinne einer teil­ha­be­ge­rechten und inklu­siven Aus­richtung ist sinnvoll. Sie über­zeugt aber nur, wenn sie Bar­rieren zwi­schen Gesetzen und Zustän­dig­keiten abbaut, um die indi­vi­du­ellen Bedarfe wir­kungsvoll zu erfüllen. Die Reform muss Ver­fahren im Sinne der jungen Men­schen ver­ein­fachen, darf aber ihre per­sön­lichen Rechte nicht schwächen. Und sie muss die Planung und Steuerung ver­bessern, ohne die Sub­jekt­ori­en­tierung des SGB VIII auf­zu­geben, die zum Kern der Kinder- und Jugend­hilfe gehört.

Im Entwurf ist dieser Anspruch noch nicht aus­rei­chend umge­setzt. Die geplante Reform bedeutet aus unserer Sicht vielmehr einen grund­le­genden Sys­tem­wechsel in der Kinder- und Jugend­hilfe. Die Jugend­hilfe ent­fernt sich von der reinen Ein­zel­fall­hilfe hin zu struk­tu­rellen Ange­boten. Diese Umstellung könnte zwar den Zugang zu Hilfe erleichtern, Unter­stützung früher ermög­lichen und Büro­kratie abbauen. Es besteht jedoch die große Gefahr, dass die Hilfe nicht mehr genau auf das Indi­viduum passt. Der per­sön­liche Rechts­an­spruch auf maß­ge­schnei­derte Unter­stützung könnte mit den infra­struk­tu­rellen Ange­boten in Kon­flikt geraten.

Es bleibt unser Ein­druck, dass mit der Struk­tur­reform primär Geld in den Kom­munen und Ländern gespart werden soll. Jeder Cent weniger in der Kinder- und Jugend­hilfe bedeutet jedoch neue Bar­rieren, die einer inklu­siven und teil­ha­be­ge­rechten Gesell­schaft ent­ge­gen­stehen. Im Interesse junger Men­schen ist es not­wendig, ver­lässlich und lang­fristig in die Kinder- und Jugend­hilfe zu investieren.

Die Stel­lung­nahme kann hier als PDF her­un­ter­ge­laden werden.

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