Der § 16 h SGB II und die Jugendhilfe

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Der § 16 h SGB II und die Jugendhilfe

Laut Schät­zungen des DJI sind über 92.000 Jugend­liche und junge Erwachsene nicht mehr im Blick von Jugend­hilfe, Arbeits­för­derung oder dem Job­center; sie haben den Kontakt zu den Sozi­al­be­hörden abge­brochen oder gelten als „aus­sank­tio­niert“. Die Jugend­hilfe hat oftmals keine Angebote für diese Jugend­lichen und jungen Erwach­senen. Auch die Jugend­so­zi­al­arbeit in den Kom­munen ist häufig nicht aus­rei­chend aus­ge­stattet und kom­munal so ver­ankert, um die jungen Men­schen nach­haltig zu erreichen. Für diese Ziel­gruppe wurde das Modell­pro­gramm des BMAS „Respekt“ durch­ge­führt und schließlich der § 16 h ins SGB II auf­ge­nommen. Die Inte­gration und För­derung dieser jungen Men­schen ist auch erklärtes Ziel des Koali­ti­ons­ver­trags. Sie sollte in mög­lichst guter und enger Koope­ration von Job­center und Jugend­hilfe, also SGB II und SGB VIII geschehen. Doch in der Praxis hapert es mit Pro­jekten und Maß­nahmen. Die neuen För­der­mög­lich­keiten kommen nicht flä­chen­de­ckend zur Anwendung. Andrea Pingel und Christian Hampel von der Bun­des­ar­beits­ge­mein­schaft Katho­lische Jugend­so­zi­al­arbeit geben in dem Papier “Nie­manden ver­loren geben!” Papier “Nie­manden ver­loren geben!” Hin­weise zur rechts­kreis­über­grei­fenden Koope­ration. Nach­voll­ziehbar und hand­habbar für die Praxis werden die neuen Mög­lich­keiten geschildert.

§ 16 h SGB II und die Jugendhilfe

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