Zugang zum Jugend­wohnen durch BAföG verbessern

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Zugang zum Jugend­wohnen durch BAföG verbessern

Neben der dualen Aus­bildung ist die voll­zeit­schu­lische Aus­bildung für einen erheb­lichen und wach­senden Anteil junger Men­schen der Weg in das Berufs­leben. Azubis in voll­zeit­schu­li­scher Aus­bildung können aber derzeit nur sehr ein­ge­schränkt Angebote des Jugend­wohnens wahr­nehmen. Ihre Unter­kunft im Jugend­wohnen ist zum jet­zigen Zeit­punkt nicht aus­rei­chend finan­ziert, da die Kosten für die sozi­al­päd­ago­gische Begleitung – als wesent­licher und not­wen­diger Bestandteil des Jugend­wohnens – über die ent­spre­chende BAföG-​Härteverordnung in der Praxis sehr selten bewilligt werden.

Wir emp­fehlen:

Jugend­wohnen muss für junge Men­schen in voll­zeit­schu­li­scher Aus­bildung durch die Unter­stützung mit BAföG bezahlbar sein. Des­wegen muss die BAföG-​Härteverordnung moder­ni­siert und bun­desweit ein­heitlich ange­wendet werden.

Unser For­mu­lie­rungs­vor­schlag für den Koalitionsvertrag:

Wir werden das BAföG analog zur Berufs­aus­bil­dungs­bei­hilfe moder­ni­sieren, um die Attrak­ti­vität und Rah­men­be­din­gungen der voll­zeit­schu­li­schen Aus­bildung zu ver­bessern und damit zukünftige Fach­kräfte besser zu fördern. Hierfür muss u.a. für schu­lische Aus­zu­bil­dende der Zugang zum Jugend­wohnen ver­bessert werden.

Duale Aus­zu­bil­dende, d.h. in vom BIBB aner­kannten Aus­bil­dungs­be­rufen, erhalten zur Refi­nan­zierung des Wohn­heim­platzes Berufs­aus­bil­dungs­bei­hilfe über die Arbeits­agentur (BAB). Aus­zu­bil­dende in rein schu­li­schen Aus­bil­dungs­be­rufen, die häufig „sys­tem­re­le­vanten“ Aus­bil­dungs­be­rufen bzw. Berufen mit Fach­kräf­te­mangel wie Erziehung, Pflege, Gesund­heits­wesen etc. tätig sind, haben keinen Anspruch auf BAB, können jedoch zur Finan­zierung des Wohn­heim­platzes (Schüler-)BAföG bean­tragen. Aktuell ist die Nutzung des BAföG in den Jugend­wohn­heimen jedoch äußerst selten und wird von den BAföG-​Ämtern noch sel­tener bewilligt. Um schu­li­schen Aus­zu­bil­denden einen bes­seren Zugang zum Jugend­wohnen zu ermög­lichen, müssen gesetz­liche, poli­tische und admi­nis­trative Rah­men­be­din­gungen geändert und/​oder ein­heit­licher umge­setzt werden. Ins­be­sondere muss darauf hin­ge­wirkt werden, dass die bestehende Här­te­ver­ordnung zum BAföG bun­desweit in allen Kom­munen ein­heitlich ange­wendet werden – zugunsten der Anträge auf BAföG nach der Här­te­ver­ordnung. Außerdem ist eine Novel­lierung der bestehenden Här­te­ver­ordnung zum BAföG not­wendig, die zuletzt 2001 über­ar­beitet wurde und immer noch Ver­weise auf das Gesetz für Jugend­wohl­fahrt (das 1991 vom SGB VIII abgelöst wurde) enthält. Zwi­schen­zeit­liche Moder­ni­sie­rungen, etwa mit Blick auf eine 2020 ver­bes­serte För­derung für die Unter­kunft von Aus­zu­bil­denden im sozi­al­päd­ago­gisch beglei­teten Jugend­wohnen bis nun 27 Jahre über die Berufs­aus­bil­dungs­bei­hilfe, sollten analog für die BAföG-​Härteverordnung über­nommen werden.

Links:

https://www.bagkjs.de/wp-content/uploads/2020/06/Zwischenruf_BAGKJS_VKH_Jugendwohnen-als-Teil-der-JSA-st%C3%A4rken.pdf

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