Christian Hampel (von der LAG KJS NRW) ist als Fachreferent für die BAG KJS u.a. für das SGB II zuständig. Die SGB II-“Rechtsvereinfachung” wird aus Sicht der Jugendsozialarbeit nicht der große Wurf. Hampel kommentiert die Neureglungen.
Bereits im November 2012 hatte die Arbeits- und Sozialministerkonferenz die Einrichtung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des Leistungsrechts im SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) beschlossen. Diese hat zwischen Sommer 2013 und 2014 mehrmals getagt und Vorschläge für mögliche Änderungen im SGB II erörtert. Einige im Konsens formulierte Änderungsvorschläge sind jetzt in den „Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung“ eingegangen. Als Ziel des Gesetzentwurfes ist formuliert, dass leistungsberechtigte Personen schneller und einfacher Klarheit über das Bestehen und den Umfang von Rechtsansprüchen erhalten sollen und Mitarbeiter/innen der Jobcenter die Verfahrensvorschriften leichter anwenden können. Einige auch für die Zielgruppen der Jugendsozialarbeit relevanten Neuregelungen werden nachstehend benannt und kommentiert. Die angekündigten Änderungen bei den Sanktionen für junge Menschen erfolgen nicht. Nach wie vor werden Jugendlichen also härter bestraft als andere Hartz-IV-Empfänger.
- Es wird eine neue Leistung „Beratung“ eingeführt (§ 1 Abs. 3 und § 14 Abs. 2 SGB II). Dies ist grundsätzlich positiv zu sehen; wenn aber in § 14 als wesentliche Inhalte der Beratung Auskunft zu „Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungspflichten“ genannt werden, ist dieser Rat einseitig und beschränkt und es findet auf jeden Fall kein Gespräch auf Augenhöhe statt. Dies zeigt sich auch daran, dass der/die Beratene kein Wunsch- und Wahlrecht hat und die Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II) auch durch Verwaltungsakt getroffen werden kann. Partizipation sieht anders aus.
- In § 3 Abs. 2 SGB II wird die besondere Förderung junger Menschen (U 25) durch vorrangige Vermittlung in Ausbildung anders formuliert und auf alle Antragsteller von SGB II-Leistungen erweitert. Wenn die Gesetzesbegründung zu dieser Regelung davon spricht, dass ein fehlender Bildungsabschluss ein schwerwiegendes Vermittlungshemmnis darstellt und der Abschluss einer Berufsausbildung zur Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit führen kann, dürfte auch künftig der vorrangigen Vermittlung junger Menschen in Berufsausbildung nichts im Wege stehen. Bei allen anderen Leistungsberechtigten besteht aber die Gefahr, dass schnell auch in weniger oder ungeeignete Beschäftigung vermittelt wird wegen des „unverzüglichen Beginns der Eingliederungsarbeit zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit“ Gesetzesbegründung, S. 31).
- In § 7 (Leistungsberechtigte) werden durch Änderungen in Abs. 5 und 6 die Schnittstellen zwischen SGB II und der Ausbildungsförderung (BAB und BAföG) – wie es die Gesetzesbegründung ausdrückt – weiterentwickelt. Junge Menschen in der Berufsvorbereitung oder ‑ausbildung können künftig unter bestimmten Voraussetzungen aufstockend Arbeitslosengeld II in Anspruch nehmen. Diese Regelung verbessert das bisherige Verfahren, auch wenn weiterhin einzelne Gruppen, z. B. junge Rehabilitanden, von den Neuregelungen nicht profitieren können.
- Der Gesetzentwurf enthält weitere als positiv erachtete Regelungen, z. B. die Möglichkeit, bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit während einer Maßnahmen eine Förderung weiterhin in Anspruch nehmen zu können (§ 16 g Abs. 1 SGB II) oder die Verlängerung des Bewilligungszeitraumes von bisher sechs auf künftig zwölf Monate (§ 41 Abs. 3 SGB II).
Allerdings sind auch Neuregelungen im Gesetzentwurf enthalten, die sich negativ auswirken werden, etwa bei den Kosten für Unterkunft und Heizung oder bei der Förderung von Alleinerziehenden.
Was aber auf jeden Fall fehlt, ist die ursprünglich angekündigte Änderung bei den Sanktionen (§ 31, 31 a SGB II). Nach wie vor sollen also junge Menschen deutlich schärfer sanktioniert werden als andere erwerbsfähige Leistungsberechtigte, obwohl die Wirkungen dieser besonderen Sanktionen nicht nachgewiesen sind. Jungen Menschen unter 25 Jahren können also auch in Zukunft das Arbeitslosengeld II und die Kosten für Unterkunft und Heizung gestrichen werden, so dass sie schließlich buchstäblich auf der Straße sitzen.
Christian Hampel